Satzung des „Fördervereins der Grundschule Harthausen“ |
||
§ 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Harthausen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e. V.“. (2) Sitz des Vereins ist Winterlingen-Harthausen. § 2 Zweck Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die ideelle und materielle Förderung der Grundschule Harthausen. Der Zweck dient u.a. der Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens, sowie der Förderung der Verbindung von Elternschaft, ehemaliger Schüler und Schule. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. § 4 Das Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 5 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. (2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende. (3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss eines Monats wirksam wird. durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichen aus der Mitgliederliste. (4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. (5) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen. § 6 Mitgliedsbeiträge Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser wird mit der Übersendung der Beitragsrechnung fällig. Alle Einzelheiten der Beitragspflicht, wie z.B. Art, Höhe und Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Über Gesuche um Stundung, Ratenzahlung sowie ganzen oder teilweisen Erlass einzelner Beiträge entscheidet der Vorstand. § 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind
§ 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Als stimmberechtigte Beisitzer fungieren der Schulleiter/in (im Verhinderungsfalle der Stellvertreter/in) und der/die Elternbeiratsvorsitzende (im Verhinderungsfalle der Stellvertreter/in). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- beziehungsweise Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen. (3) Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. § 9 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden mindestens alle zwei Jahre unter einer Einhaltung von zwei Wochen schriftlich einberufen. (2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. (3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. (4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere Entgegennahme des Jahresberichts Entgegennahme des Kassenberichts Entlastung des Vorstands Festsetzung des Mitgliedsbeitrages Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Vereinsauflösung Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand (5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und der Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist. (6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird. § 10 Kassenprüfer (1) Zur Überwachung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder, die nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. (2) Die Kassenprüfer haben gemeinsam oder falls ein Prüfer verhindert oder nur ein Prüfer vorhanden ist, einzeln die Kasse und das Finanzwesen des Vereins wenigstens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen, in jedem Fall aber den alljährlichen Kassenabschluss. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie jeweils unverzüglich dem Vorstand sowie der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. § 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens (1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. (2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |
||